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OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 – 1 RBs 125/14 – “Geschwindigkeitsbeschränkung mit „Schneeflocke“


Verkehrsschilder mit bestimmten Anordnungen können mit einem Zusatzschild versehen werden, z.B. für bestimmte Uhrzeiten oder Witterungsverhältnisse „bei Nässe“. Durch das Oberlandesgericht Hamm war in einem Beschluss vom 04.09.2014 – 1 RBs 125/14 (DAR 2014, 709, 710) über die Bedeutung des Zusatzschildes „Schneeflocke“ gemäß § 39 Abs. 7 StVO zu entscheiden. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt war zum Zeitpunkt einer Geschwindigkeitsmessung die Fahrbahn trocken, weshalb zu entscheiden war, ob gleichwohl die Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ Gültigkeit hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Hamm in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (DAR 1998, 362) bejaht. Nach der vorzunehmenden Auslegung wird mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ lediglich (entbehrlich) die Motivation der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, um die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränkung zu erhöhen. Eine sachliche Einschränkung der Wirksamkeit, anders als beim Zusatzschild „bei Nässe“, wird hierdurch nicht geschaffen.