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OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 – 9 UF 5/21 – “Gemeinschaftskonto mit Einschränkungen“


Es war durch das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 26.08.2021 – 9 UF 5/21 über einen häufig anzutreffenden Sachverhalt zu entscheiden. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatten die Eheleute 1977 geheiratet, der konkrete Trennungszeitpunkt blieb streitig, geltend gemacht waren Juli 2014 oder Mitte 2015. Die Eheleute haben über zwei gemeinschaftliche Konten (jeweils „Oder-Konto“) verfügt, mit beiderseitiger Verfügungsbefugnis. Zunächst hat der Ehemann von einem Konto EUR 33.000 abgehoben, im Anschluss die Ehefrau von diesem Konto im Wesentlichen das restliche Guthaben von ca. EUR 10.000,00. Sodann hat die Ehefrau von dem zweiten Konto einen Betrag von EUR 116.000,00 abgehoben, die Verfügungen sind jeweils im Jahr 2014 erfolgt, die Konten waren damit im Wesentlichen „geleert“.

Durch den Ehemann wurde ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht und dieser in erster Instanz in Höhe von EUR 46.750,00 zugesprochen. Hiergegen hat die Ehefrau, im Wesentlichen erfolglos, Beschwerde eingelegt. Durch das OLG Brandenburg wurde darauf verwiesen, dass in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) § 430 BGB Anwendung findet, im Innenverhältnis im Zweifel die hälftige Berechtigung besteht. Anders als durch die Ehefrau geltend gemacht, wurde durch das OLG Brandenburg weiter ausgeführt, dass auch bei Verfügungen vor der Trennung, welche ausschließlich eigennützig erfolgt sind, der Anspruch auf Ausgleich zwischen den Kontoinhabern nicht ausgeschlossen ist. Zwar wurde betont, dass in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto bei Verfügungen eines Ehegatten vor der Trennung regelmäßig stillschweigend auf einen Ausgleich zwischen Ehegatten verzichtet wird. Dies gilt jedoch nach den weiteren Ausführungen im Beschluss nicht, soweit die Verfügung einen „Missbrauch des der Kontoerrichtung zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses darstellt“.

Da ein möglicher Ausgleich im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens an anderen Umständen scheitern könnte oder zumindest erheblich zeit- und kostenaufwändiger ist, kann es von Interesse sein, einen solchen Ausgleichsanspruch gesondert zu verfolgen.