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BGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 203/19 – “Gebühren für die Zahlung per PayPal


Der BGH hat mit Urteil vom 25.03.2021 (I ZR 203/19) entschieden, dass es zulässig ist, wenn Internetanbieter von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels PayPal oder Sofortüberweisung verlangen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Anbieter FlixBus verklagt, weil dieser bei der Buchung über das Internet den Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten anbot, bei der Wahl der Zahlungsmittel Sofortüberweisung und PayPal aber ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt erhoben hat. Dem stand aus Sicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Regelung des § 270a BGB entgegen, die vorsieht, dass der Kunde nicht verpflichtet werden kann, ein Entgelt für die Zahlung per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte zu entrichten.

Diese Vorschrift ist aus Sicht des BGH aber bei der Zahlung per PayPal und Sofortüberweisung nicht anwendbar. Denn bei der Wahl des Zahlungsmittels Sofortüberweisung kommt es zwar zu einer SEPA-Überweisung im Sinne der Vorschrift vom Kundenkonto auf das Konto des Empfängers. Das hierfür geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht für die Nutzung der Überweisung verlangt sondern für die Einschaltung des Dienstleisters, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt, so z.B. die Überprüfung der Bonität des Zahlers. Auch bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit PayPal kann es zwar zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift kommen, es wird aber wie bei der Sofortüberweisung das Entgelt nicht für die Nutzung des Zahlungsmittels gefordert sondern allein für die Einschaltung des Dienstleisters PayPal, der die Zahlungsabwicklung übernimmt.

Letztlich steht es demgemäß Internetanbieten grundsätzlich frei, ob sie bei der Zahlungsart PayPal und Sofortüberweisung ein Entgelt verlangen. PayPal will dies aber verhindern und hat in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittlerweile geregelt, dass keine Gebühren an die Kunden weitergegeben werden dürfen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass nach § 312a Abs. 4 BGB zumindest eine gängige unentgeltliche Zahlungsart angeboten werden muss, was zur Folge hat, dass Gebühren jedenfalls dann nicht erhoben werden können, wenn der Internetanbieter sich nur auf PayPal oder Sofortüberweisung beschränkt und keine andere unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten vorsieht.