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Beschluss der DSK vom 24.03.2022 – “Gastzugang bei Bestellung über einen Online-Shop


Nach einem aktuellen Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 24.03.2022 soll es im Online-Handel erforderlich sein, dass Kunden ein sogenannter Gastzugang zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß Art. 5 Abs. 1c DSGVO gilt der Grundsatz der Datenminimierung, d. h. es dürfen jeweils nur die Daten erhoben werden, die für die Abwicklung eines Geschäfts erforderlich sind. Aus Sicht der DSK steht jedenfalls bei der ersten Bestellung nicht fest, ob es zu Folgebestellungen kommt und ist demgemäß die Speicherung der Kundendaten auf Vorrat über ein Kundenkonto nicht zulässig ist, vielmehr sei regelmäßig eine Bestellung über einen Gastzugang zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang dürfen dann nur die zur Durchführung des Vertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden

Die Auslegung der DSGVO obliegt zwar den Gerichten und letztinstanzlich dem EuGH. Allerdings ist die Auffassung der DSK in der Regel für die Datenschutzbehörden in Deutschland maßgeblich und es droht also die Verhängung von Bußgeldern, wenn sich Shop-Betreiber nicht an die dortigen Vorgaben halten. Hiergegen kann zwar ein Rechtsmittel eingelegt werden, gleichwohl erscheint es aktuell sinnvoll, den Vorgaben der DSK entsprechend auf ein verpflichtendes Kundenkonto zu verzichten und Bestellungen über einen Gastzugang anzubieten. Lediglich ausnahmsweise ist aus Sicht der DSK ein berechtigtes Interesse an der Einrichtung eines Kundenkontos gegeben (zum Beispiel für Fachhändler bei bestimmten Berufsgruppen). Ansonsten ist die Einrichtung eines Kundenkontos nach derzeitiger Auslegung durch die DSK nur mit Einwilligung des Kunden zulässig.