Project Description
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.08.2021 – 7 U 144/20
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 831/21 – „Führt der Handwerker ohne Ausführungsplan aus, übernimmt er auch das Risiko?!“
Das Oberlandesgericht Köln hat bestätigt durch den Bundesgerichtshof folgenden Sachverhalt entschieden:
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Abdichtung des Wärmedämmverbundsystems sowie mit der Ausführung der Türschwelle des Kellers. Der Auftragnehmer führt die Arbeiten im Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik aus, die Vertikalabdichtung fehlt und die notwendige Schwellenhöhe der Kellertür wird nicht erreicht. Im Verfahren, das der Bauherr auf Kostenvorschuss führt, wendet der Auftragnehmer unter anderem ein, der Auftraggeber habe die Mängel mitverschuldet, da er ihm keine detaillierten Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe. Dieser Einwand bleibt bei dem Verfahren ohne Erfolg!
Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für eine fehlerhafte Planung, die für einen Mangel mitursächlich wird im Rahmen eines Mitverschuldensanteils, der ihm zugerechnet wird. Hat der Auftragnehmer aber die Werkleistungen von Beginn an in Kenntnis des Umstands übernommen, dass keine (oder nur eine unzureichende) Planungsgrundlage vorliegt, erfolgt keine Anrechnung eines planerischen Mitverschuldens, da der Bauunternehmer die Planungsverantwortung entweder übernommen hat oder aber im Bewusstsein seine Leistungen ausführt, dass keine oder nur eine unzureichende Planung vorliegt.
In diesen Fällen ist ein Mitverschuldenseinwand des Auftragnehmers nicht erfolgreich. Für Handwerker, die, wie es häufig geschieht, ohne Ausführungsplanung des Architekten agieren, bestätigt diese Rechtsprechung in aller Deutlichkeit, dass sie damit ein hohes Risiko eingehen, nicht nur dass sie auf möglicherweise wichtiges Know-How eines Architekten, auf das sie Anspruch hätten, verzichten, sie verbauen sich auch eine mögliche Verteidigungslinie, sollte es zu einer mangelhaften Ausführung kommen. Liegt keine oder nur eine unzureichende Planung vor, sollte der Auftragnehmer also dagegen Bedenken anmelden.