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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 167/20 – “Formale Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen


Die Beklagte ist Mieterin einer Dreizimmerwohnung in Nürnberg. Mit Schreiben vom 06.11.2018 hat die Klägerin als Vermieterin diese aufgefordert, einer Erhöhung der Miete um 15 % zuzustimmen. Das Schreiben nimmt Bezug auf den Nürnberger Mietspiegel 2018 mit dem Hinweis, dass der Mietspiegel beim Vermieter eingesehen werden kann und enthält Daten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wie Wohnfläche, Lage, Baujahr und entsprechende Ausstattungsmerkmale der Wohnung sowie benennt die ortsübliche Vergleichsmiete mit EUR 627,98. Ein Hinweis, dass der Mietspiegel eine Mietspanne enthält, erfolgt nicht. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung als unzulässig abgewiesen, da sie der Ansicht waren, dass nicht einmal die formalen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB erfüllt seien. Die Revision der Vermieterin hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes haben die Vorinstanzen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens rechtsfehlerhaft verneint. An die Begründung der Mieterhöhung dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dieses Erhöhungsverlangen muss aber Angaben über Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet. Diese Angaben müssen dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zumindest ansatzweise zu überprüfen. Wenn der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, müssen die Angaben zur Wohnung enthalten sein, die nach diesem Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmend sind. Die Klägerin hat aber in dem Erhöhungsschreiben neben der nach ihrer Meinung zutreffenden ortsüblichen Vergleichsmiete alle maßgeblichen Merkmale der Wohnung genannt, um die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels zu ermitteln, nämlich die Wohnfläche sowie die Merkmale, die aus Sicht der Klägerin Zu- bzw. Abschläge rechtfertigen. Da die Bestimmung der konkreten Mietpreisspanne sich ausschließlich nach dem sich aus diesen Daten ergebenden Tabellenwert und nicht von weiteren Faktoren abhängt, ist durch diese Angaben die ansatzweise Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung ermöglicht. In einem solchen Fall ist es auch nicht erforderlich, dass dem Erhöhungsverlangen entweder der vom Vermieter herangezogene Mietspiegel beigefügt wird oder auf das Bestehen einer Mietspanne hingewiesen wird. Solche Angaben kann der Mieter dem Mietspiegel selbst entnehmen, nachdem dieser laut dem unstreitigen Vortrag diesem allgemein zugänglich war.

Der Bundesgerichtshof setzt daher seine Rechtsprechung fort, wonach an die formalen Voraussetzungen eines Miterhöhungsverlangens nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.