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OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2018 – 10 UF 77/17 – “Fondsgebundene Anrechte im Versorgungsausgleich“


Nach der Reform des Versorgungsausgleiches mit Wirkung zum 01.09.2009 werden Anrechte, welche dem Versorgungsausgleich unterfallen, je einzelnen geteilt und ausgeglichen, entweder durch interne Teilung (Begründung eines Anspruches zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim selben Versorgungsträger) oder externe Teilung (Ausgleichsleistung an einen anderen Versorgungsträger zugunsten des Ausgleichsberechtigten). Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist das Monatsende vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages, § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz. Mit auszugleichen ist auch ein Wertzuwachs zwischen dem Stichtag zum Ende der maßgeblichen Ehezeit für den Versorgungsausgleich (Zustellung des Scheidungsantrages) und der Durchführung des Ausgleiches, hier bezogen auf die Rechtskraft der Scheidung. Es kann sich hier eine erhebliche Zeitdauer, damit auch Wertentwicklung, für diesen Zeitraum ergeben. Für die interne Teilung ist dies unproblematisch. Bei der externen Teilung bestehen auch keine Schwierigkeiten, soweit die Wertentwicklung aus Zinsansprüchen besteht.

In Bezug auf die Beteiligung an dieser Wertentwicklung zwischen dem Berechnungszeitpunkt und der Rechtskraft der Scheidung entstehen jedoch erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung, soweit es sich um fondsgebundene Anrechte handelt, welche der Wertveränderung unterliegen. Insoweit hatte das OLG Hamm in einem Beschluss vom 14. September 2018 – 10 UF 77/17 (FamRZ 2019, 438) über die angemessene Teilung auch in Bezug auf einen Wertzuwachs solcher Anrechte zu entscheiden. Letztlich wurde, mit dem Hinweis auf einen Vorrang der korrekten Beteiligung im Sinne der Halbteilung entschieden, dass in der Entscheidung die Anzahl der auszugleichenden Fondsanteile mit dem Wert bei Rechtskraft der Ehescheidung aufzunehmen ist, auch wenn dies bedeutet, dass die Entscheidung so nicht der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, mangels hinreichender Bestimmung. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsträger nicht der Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB, zum Wert der Anteile, unterliegt.