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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2 U 226/21 – „Folgen eines (zunächst) verschwiegenen Vorschadens“


Es hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 16. Februar 2023 – 2 U 226/21 (DAR 2023, 270) mit einer nicht seltenen Konstellation zu befassen. Ausgangspunkt war ein Unfall auf einem Parkplatz, wobei das Fahrzeug des Geschädigten geparkt stand, die Haftung dem Grunde nach war unstreitig, der Unfallgegner ist beim Ausparken gegen das stehende Fahrzeug gestoßen.

Gegenstand auch im Berufungsverfahren war der Umstand, dass in dem durch den Kläger beauftragten Gutachten ein Vorschaden nicht abgegrenzt bzw. berücksichtigt worden ist, vielmehr auch dessen Reparatur dem voraussichtlichen Reparaturkostenaufwand aufgrund des Unfallschadens zugerechnet wurde. In erste Instanz wurde der abgrenzbare und dem Schadensfall zuzuordnende Reparaturkostenaufwand zugesprochen, ebenfalls die Gutachterkosten und die Kostenpauschale. Im Berufungsverfahren hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart betont, dass im Falle eines abgrenzbaren Schadens, welcher dem konkreten Unfallereignis zugeordnet werden kann, durch unrichtige Angaben über Vorschäden der begründete Anspruch nicht verloren geht, eine solche Konsequenz dem Zivilrecht fremd ist. Es hat sich jedoch das Oberlandesgericht Stuttgart damit befasst, dass Teile der Reparaturkosten, welche zur Beseitigung beider Schäden, auch zur Reparatur des Vorschadens, gedient haben, aufzuteilen sind im Sinne eines Vorteilsausgleiches, wobei Maßstab die jeweils eindeutig zuordenbaren Reparaturkosten sein können. Vorliegend wurden solche Rechnungspositionen, welche zur Beseitigung beider Schadensbereiche entstanden sind, nach dem Verhältnis der Reparaturkosten, hälftig aufgeteilt. Da der Geschädigte gegenüber der Werkstatt wegen der Beauftragung des Gutachtens durch die Werkstatt auf den Vorschaden hingewiesen hatte, dies jedoch nachfolgend nicht beachtet wurde, war dies dem Geschädigten nicht zuzurechnen, bestand der Anspruch auf die volle Erstattung der Gutachterkosten.