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OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 – 3 U 319/20

BGH, Beschluss und 27.07.2022 – VII ZR 423/21 – “Fliesenleger muss für Staubschutz Sorge tragen“


Das Oberlandesgericht Bamberg hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, die Verurteilung eines Fliesenlegers auf Schadensersatz bestätigt, der im laufenden Betrieb eines Modeladens dort Arbeiten durchführte und keinen Staubschutz aufstellte. Wegen der erheblichen Staubentwicklung, die der Fliesenleger nicht unterbunden und gegen die er keine Schutzmaßnahmen ergriffen hatte, sind sämtliche Textilien im Ladengeschäft durch Staub so verschmutzt, dass sie nicht mehr verkauft werden können. Die Ladeninhaberin macht den Warenschaden und den Schaden für ein Jahr Betriebsschließung, die zur Beweissicherung erforderlich gewesen sei, geltend.

Das Oberlandesgericht weist die einen Schaden von Euro 50.000,00 übersteigende Klage zwar ab, da die Unternehmerin den Schaden nicht dargelegt und bewiesen hat. In Höhe der freiwillig bezahlten Euro 50.000,00 stellte das Oberlandesgericht aber fest, dass der Unternehmer verpflichtet ist, das Eigentum des Bestellers bei Durchführung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeiten vor vermeidbaren Schäden zu bewahren und geeignete Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Das hat der Fliesenleger im vorliegenden Fall nicht getan, weshalb er zu Recht zu Schadensersatz verurteilt wurde.

Eine von der Haftungsfrage zu unterscheidende Frage ist, ob der Fliesenleger, wenn er auf die Notwendigkeit von Staubschutzmaßnahmen hingewiesen hätte, hierfür eine zusätzliche Vergütung hätte verlangen können oder nicht. Da kommt es auf den Einzelfall an. Handwerker werden im Idealfall, wenn sie eine Ausschreibung für die Durchführung von Arbeiten im laufenden Betrieb bekommen, darauf hinweisen, sofern Schutzmaßnahmen nicht ausgeschrieben sind, dass diese notwendig sind, um die Ware zu schützen und nicht Bestandteil des Angebots sind.