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BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 – Fiktive und konkrete Schadensberechnung


Es hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 (DAR 2017, 21 ff.) mit verschiedenen Fragen zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verkehrsunfalls zu befassen.

Zunächst war die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen Umsatzsteuer im Rahmen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis erstattungsfähig ist. Zunächst wurde die gefestigte Rechtsprechung bestätigt, dass es bei der fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis hinsichtlich des Mehrwertsteueranteils im Wiederbeschaffungswert darauf ankommt, wie die überwiegende Anzahl der Verkaufsfälle auf dem Gebrauchtwagenmarkt steuerlich zu behandeln ist (regelbesteuert, differenzbesteuert oder Privatmarkt, ohne Steueranteil), insoweit BGH DAR 2006, 439. Weiter wurde betont, dass, im Rahmen der Verjährung, ein Wechsel zwischen der fiktiven Abrechnung, auf Gutachtenbasis, und einer konkreten Abrechnung zulässig ist. Allerdings wurde in der Entscheidung vom 13.09.2016 sodann ausgeführt, dass eine Mischung zwischen der fiktiven Abrechnung und der konkreten Abrechnung, zur Erlangung von Mehrwertsteuer, ausgeschlossen ist. Wird somit ein Ersatzfahrzeug zu einem geringeren Betrag als dem Netto-Wiederbeschaffungswert erworben, kommt die Erstattung von Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert nicht in Betracht.

Weiter wurden, im Falle der Beschädigung eines gewerblich, zur Umsatzerzielung genutzten Fahrzeuges, Ausführungen zur Schadensbezifferung für den Ausfallschaden gemacht. Es obliegt insoweit dem Geschädigten, konkrete Umstände als Basis der Schadensschätzung nach § 287 ZPO darzulegen. Zum Ausfallzeitraum wurde jedoch, entgegen der Berechnungen in den Vorinstanzen, auch festgestellt, dass nicht nur die reine Wiederbeschaffungsdauer (wahlweise Reparaturdauer) zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung (Gutachten bis zum Zugang beim Geschädigten) sowie gegebenenfalls eine Überlegungsfrist (Urteil des BGH vom 5.2.2013, DAR 2013, 462).