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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24 – „Fiktive Abrechnung vs. Bereicherungsverbot“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24 über die Zulässigkeit der fiktiven Abrechnung bei tatsächlich ausgeführter, vollständiger und fachgerechter Reparatur zu entscheiden. Der Kläger war an einem Verkehrsunfall in Deutschland mit seinem Pkw beteiligt, dieser hat den Wohnsitz in Deutschland und es wurde für den Schaden an seinem Pkw ein Gutachten mit kalkulierten Reparaturkosten von netto Euro 3.087,80 der Schadensregulierung und auch der gerichtlichen Geltendmachung zugrunde gelegt. Unstreitig war, dass der Kläger das Fahrzeug während eines Urlaubs in der Türkei dort vollständig und fachgerecht hat reparieren lassen, streitig war, ob der Kläger die Reparaturrechnung vorlegen muss. In 1. Instanz wurde die Klage mit Hinweis auf die nicht vorgelegte Reparaturrechnung abgewiesen, die Berufungsinstanz hat die fiktive Abrechnung akzeptiert, eine Kürzung aufgrund Haftungsquote vorgenommen. Hiergegen hat sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision an den Bundesgerichtshof gewandt.

Durch den Bundesgerichtshof wurde bestätigt, dass bei Wahl der fiktiven Abrechnung ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, die Rechnung vorzulegen. Soweit unter anderem die Revision eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.12. 2013 (NJW 2014, 535) als Argument dafür angeführt hat, der Kläger sei auch im vorliegenden Fall auf die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten hinsichtlich der Ersatzforderung beschränkt, müsse deshalb die Rechnung vorlegen, ist der Bundesgerichtshof dem nicht gefolgt. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die frühere Entscheidung sich auf die Möglichkeit des Schädigers zur Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung bezogen hat, lediglich durch die vorgelegte Reparaturrechnung der Geschädigte selbst belegt worden sei, dass eine günstigere Alternative bestand.