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OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016 – 4 U 97/16 Fahrzeugbeschädigung durch Dachziegel


Nicht zuletzt auch die klimatischen Veränderungen, durch Verstärkung kritischer Wetterlagen erhöht sich die Gefahr der Beschädigung gerade von Kraftfahrzeugen durch herabfallende Gegenstände. Eine Sonderregelung gilt, soweit die Schäden durch herabfallende Teile eines Gebäudes herbeigeführt werden. Es wird insoweit vermutet, dass die Ablösung der Gegenstände vom Gebäude auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen sind. Es bleibt dem Gebäudeeigentümer nur der Entlastungsbeweis, dass ausreichend Vorkehrungen getroffen und eingehalten wurden, § 836 Abs. 1 BGB.

Es hatte insoweit das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 23.11.2016 – 4 U 97/16 über die Verantwortlichkeit des Eigentümers einer Kirche für Beschädigungen an einem Pkw durch herabfallende Dachziegel zu entscheiden. Insoweit wurde zunächst bekräftigt, dass die Ablösung der Dachziegel den Anscheinsbeweis begründet, dass das Gebäude fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde, dies Ursache für den Schaden geworden ist.

Im Rahmen des möglichen Entlastungsbeweises wurde sodann unter anderem ausgeführt, dass sich ein Gebäudeeigentümer nicht auf den Standard zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zurückziehen kann, sich vielmehr auf die weitere sowohl technische wie auch sonstige Entwicklung („Wetterphänomene“) einstellen muss. Schließlich wurde ausgeführt, dass zwar eine Entlastung von Seiten des Gebäudeeigentümers möglich ist, soweit der Schadenfall auf ein außergewöhnliches Wetterereignis, welches am Schadenort nicht zu erwarten war, zurückgeführt werden kann. Insoweit obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dem Gebäudeeigentümer.

Anders, als beispielsweise bei herabfallenden Ästen bestehen somit für Geschädigte im Falle von Gebäudeteilen als Ursache des Schadens gute Erfolgsaussichten einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.