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EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – RS. C-377/17 – “EuGH hält HOAI für europarechtswidrig


Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass ein Vertragsverstoß der Bundesrepublik Deutschland durch die Aufstellung der HOAI besteht, insbesondere wegen der dortigen Mindest- und Höchstsätze.

In der ersten Kommentierung des Urteils wird daraus gefolgert, dass die Parteien zwar weiterhin die HOAI vereinbaren können, sie sind aber zukünftig wohl unmittelbar daran gehindert, sich in Verfahren auf die HOAI zu berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des dortigen Honorarrahmens einzuklagen, z.B. um von einem unterhalb der Mindesthöhe liegenden Pauschalhonorar loszukommen.

Auch wenn die letztlich gefundene Begründung des Europäischen Gerichtshofs in der alltäglichen Praxis keine große Rolle spielen wird, so ist das Argument des Europäischen Gerichtshofs, dass Mindestsätze nicht für eine Mindestqualität sorgen, solange an die Dienstleister von Planungsleistungen keine besonderen Anforderungen an fachliche Eignung gestellt werden, und das ist so, sicherlich nachvollziehbar.

Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung die Entscheidung auch z.B. dann für relevant und die HOAI für unwirksam hält, wenn es um die Art und Weise der Vereinbarung eines Pauschalhonorars geht. Nach der HOAI muss dies ja bei Auftragserteilung schriftlich geschehen.