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BGH, Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18 – “Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten


In der Regulierung von Unfallschäden an Kraftfahrzeugen ist anerkannt, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs einen wirtschaftlichen Wert darstellt und dies im Falle des Entzugs dieser Nutzungsmöglichkeit durch einen Unfallschaden grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch begründet. Dabei kommt zur Berechnung des Ersatzanspruches die Höhe (notwendiger) Mietwagenkosten, dies nach dem zeitlich und räumlich relevanten Markt, die Berechnung als Nutzungsausfallentschädigung oder durch die Geltendmachung von Vorhaltekosten in Betracht.

Seit längerer Zeit bereits umstritten ist die Frage, wie die erforderliche Höhe von Mietwagenkosten nach dem zeitlich und räumlich relevanten Markt zu ermitteln ist. Bestanden hinsichtlich der Anmietung keine Besonderheiten, insbesondere durch eine situationsbedingte Einschränkung der Auswahlmöglichkeit, ist längst gefestigt, dass die Einschätzung des erforderlichen Aufwandes im Sinne der Höhe von Mietwagenkosten der tatrichterlichen Einschätzung gemäß § 287 ZPO unterliegt und hierfür allgemeine Erhebungen (Schwacke vs Frauenhofer) herangezogen werden können, oder auch eine sachverständige Beurteilung.

In einem Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18 (DAR 2019, 257 ff.) hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten dadurch begrenzt ist, dass seitens des zum Schadensersatz verpflichteten Versicherers des Schädigers ein konkretes Angebot oder jedenfalls die Unterstützung zur Vermittlung eines konkreten Angebots für einen Mietwagen unterbreitet wird, welches für den Geschädigten mühelos erreichbar ist. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit Verweis auf die Schadenminderungspflicht diese Begrenzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten aufgrund eines mühelos erreichbaren, vom gegnerischen Versicherer vermittelnden Angebots bejaht. Dabei wurde dies, hinsichtlich der konkreten Höhe der Kosten auch dann bejaht, wenn solche Konditionen nicht allgemein für einen Geschädigten verfügbar sind, lediglich auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit dem Mietwagenunternehmen beruhen.

Die Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten wurde in Bezug auf die Mietwagenkosten damit begründet, dass nicht die beschädigte Sache selbst betroffen ist, deshalb der Geschädigte nicht als ebenso schutzwürdig (in Bezug auf die fehlende Verpflichtung, dem Schädiger die Sache zur Reparatur zu überlassen) angesehen wurde.

Insbesondere bei einem planbaren Fahrzeugausfall allein für eine (spätere Reparatur) muss deshalb mit entsprechenden Vermittlungsangeboten der Versicherer, mit begrenzender Wirkung für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten gerechnet werden.