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BGH, Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16 – “Erstattung von Rückstufungskosten in der Vollkaskoversicherung


Sowohl bei der Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung wie auch einer Vollkaskoversicherung folgt daraus für den Versicherungsnehmer üblicherweise eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt, somit zukünftig höhere Versicherungsprämien. Bei Zahlungen der Kfz-Haftpflichtversicherung für fremde Schäden muss dies hingenommen werden, mit der Ausnahme einer Entlastung des Vertrages durch eigenes übernehmen der Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Muss dagegen für den eigenen Fahrzeugschaden die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden und haftet der Unfallgegner zumindest mit einer Quote, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der zukünftig höheren Versicherungsbeiträge mit dieser Quote. Insoweit handelt es sich um eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (bereits BGHZ 44, 382 = NJW 1966, 654).

Es wurde dies durch das Amtsgericht Heilbronn in einem Urteil vom 04.12.2015 – 14 C 3760/14 und das Berufungsgericht, Landgericht Heilbronn, im Urteil vom 14.11.2016 – 5 S 49/15 II infrage gestellt, eine Klage wegen des Rückstufungsschadens in beiden Instanzen abgewiesen mit der Begründung, die Vollkaskoversicherung sei erst nach Teil-Regulierung der gegnerischen Versicherung in Anspruch genommen worden, somit allein für den Anteil des Schadens, für welchen die eigene Haftung besteht.

Durch den Bundesgerichtshof wurde in einem Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16 (NJW 2018, 1598) jedoch entschieden, dass auch für den Fall, somit generell, in Höhe der Haftungsquote der gegnerischen Versicherung auch der Rückstufungsschaden ausgeglichen werden muss. Allerdings ist diese Rückstufungsschaden nur konkret geltend zu machen, d. h. nach der jeweiligen Fälligkeit des Beitrages, sodass zunächst nur ein Feststellungsantrag zur Haftung in Betracht kommt.