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AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 – 18 C 161/20 – “Erstattung der „Rechnungsposition Coronaschutz““


Nach allgemeinen Grundsätzen, § 249 BGB, ist ein Unfallgeschädigter so zu entschädigen, dass dessen Vermögenslage jener ohne das Unfallereignis entspricht. Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist der erforderliche Aufwand zur Schadensbeseitigung zu erstatten, welcher auf dem Unfallereignis beruht.

In der gegenwärtigen Lage „Corona-Pandemie“ sind beispielsweise Sachverständige sowie insbesondere Werkstätten dazu übergegangen, in ihren Rechnungen Pauschalen wegen zusätzlicher Maßnahmen, insbesondere zur Desinfektion bzw. sonstiger Schutzmaßnahmen gegen Infektionen aufzunehmen. Versicherungsgesellschaften bestreiten insoweit zumindest teilweise trotz Vorlage der Rechnung, welche beglichen wurde, die Abhängigkeit vom Unfallereignis.

Da nach den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, dem sogenannten „subjektbezogenen Schadensbegriff“ der erforderliche Kostenaufwand zur Schadensbeseitigung zu bemessen ist und bei der bezahlten Rechnung die Vermutung gilt, dass diese die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten widerspiegelt, ist die Argumentation von Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der zusätzlichen Rechnungspositionen wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht nachvollziehbar. Es wurde nunmehr durch das Amtsgericht Heinsberg in einem Urteil vom 04.09.2020 – 18 C 161/20 (r+s 2020, 657) entsprechend entschieden, dass auch eine solche Rechnungsposition zu den unfallabhängigen Schäden, dem insoweit erforderlichen Kostenaufwand zur Schadensbeseitigung, gehören, zu erstatten ist. Es bleibt abzuwarten, inwieweit durch Versicherungsgesellschaften dies weitergehend einer gerichtlichen Klärung zugeführt bzw. außergerichtlich eine Zahlung verweigert wird.