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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.07.2024 – 9 AZR 227/23 – „Erneut: Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten/Studiengebühren unwirksam“
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 09.07.2024 mal wieder eine Rückzahlungsklausel für Studiengebühren, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbart war, für unwirksam gehalten, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die von ihm verauslagten Studiengebühren nicht erstattet bekam, obwohl der Studierende gekündigt hat.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Parteien einen Ausbildungs- und Studienvertrag, der dem Tarifvertrag für Angestellte des öffentlichen Dienstes (TVöD) unterlag, abgeschlossen. In diesem war geregelt, dass der Ausbildungsbetrieb auch die Kosten des Studiums übernimmt und dann die Rückforderung der Studienzulage, des Studienentgelts und der Studiengebühren sowie Fahrt- und Unterkunftskosten verlangen kann, wenn der Studierende kündigt, ohne dass ihm ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB zur Seite steht.
Der Studierende kündigte während der Ausbildungszeit. Der Ausbildungsbetrieb forderte einen Betrag von über Euro 8.000,00 unter Berufung auf die vertraglichen Regelungen zurück. Der Ausbildungsbetrieb hat in allen drei Instanzen verloren.
Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass die im vorformulierten Vertrag enthaltene Regelung zur Rückzahlungspflicht, wonach der Studierende die Gebühren nicht zurückzahlen muss, wenn der Studierende wegen eines wichtigen Grunds im Sinne des § 626 BGB kündigt, nicht ausreichend sei, da es auch andere Gründe aus dem Verantwortungsbereich des Ausbildungsbetriebs geben könnte, die den Studierenden berechtigterweise zur Kündigung veranlassen, aber nicht wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB sind.
Auch an dieser Entscheidung zeigt sich, dass Rückzahlungsklauseln, die Ausbildungskosten/Studiengebühren/Fortbildungskosten betreffen, von der Rechtsprechung sehr streng geprüft werden und an fast jeder dem Bundesarbeitsgericht vorgelegten Klausel am Ende doch eine Beanstandung gefunden wird, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Unbegründetheit des Rückzahlungsbegehrens führt. Arbeitgeber/Ausbildungsbetriebe müssen sich insofern überlegen, ob der Weg über eine solche Rückzahlungsklausel der richtige ist oder nicht eher Alternativen erwogen werden, z.B. über ein Fortbildungsdarlehen.