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OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2020 – 2 U 43/19 – “Erhöhte Haftung im Fahrzeug-Mietvertrag“


Es ist gebräuchlich, dass Vermieter von Kraftfahrzeugen in ihren Verträgen, als Allgemeine Geschäftsbedingungen, eine Selbstbeteiligung bei Beschädigung des vermieteten Fahrzeuges bei Haftungsfreistellung im Übrigen vereinbaren. Für den Eintritt der Haftungsfreistellung werden dann üblicherweise auch die Einschränkungen aus dem Bereich einer Vollkaskoversicherung nachgebildet, d. h. die Möglichkeit der Leistungskürzung insbesondere bei grob fahrlässigen Verhalten.

So hatte das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 12.02.2020 – 2 U 43/19 über die Ersatzforderung eines Mietwagenunternehmens zu entscheiden. Der vereinbarte Selbstbehalt von EUR 1.050,00 für ein Unfallereignis vom 11.09.2019 war unstreitig und bereits beglichen. Das Mietwagenunternehmen hat mit Verweis auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters, welches zum Unfall geführt hat, eine weitere Haftung i.H.v. 50 % des Schadens, weitere EUR 4.426,19 geltend gemacht. Es war insoweit unstreitig bzw. im Verfahren geklärt, dass der Mieter als Fahrer sich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h zu einem achtjährigen Kind, welches auf der Rückbank saß, umgedreht hat, sodass es, aufgrund einer verspäteten Reaktion auf einen Bremsvorgang des vorausfahrenden Motorradfahrers zum Auffahrunfall kam.

Es wurde als evidente Verpflichtung des Fahrzeugführers beurteilt, stets den vorausfahrenden Verkehr zu beobachten. Soweit sich der Fahrer/Mieter damit verteidigt hat, er habe in der Hand des Kindes einen unbekannten Gegenstand gesehen, konnte nicht erkennen, was es ist, ohne sich umzudrehen, wurde dieser darauf verwiesen, dass sich ein Kraftfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt darüber vergewissern muss, dass Kinder im Fahrzeug sicher sitzen und keine gefährlichen Gegenstände in Griffnähe sind. Nach Auffassung des OLG Frankfurt geht die Sicherheit durch Beobachtung des vorausfahrenden Verkehrs, auch für die weiteren Fahrzeuginsassen, vor. Auf dieser Grundlage wurde eine grobe Fahrlässigkeit bejaht und eine Haftungsquote von zumindest 50 % bzw. die entsprechende Kürzung hinsichtlich der Freistellung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietwagenunternehmens bestätigt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei einer entsprechenden Schadensmeldung wesentlich darauf ankommt, was Unfallursache geworden ist.