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 “Erfassungsbescheinigung bei der Nutzung von Online-Marktplätzen


Online-Händler, die ihre Waren auf Marktplätzen wie zum Beispiel eBay oder Amazon anbieten, müssen seit diesem Jahr dem Marktplatzbetreiber eine sogenannte Erfassungsbescheinigung vorlegen. Denn nach einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2019 haftet der Betreiber eines Online-Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer eines Händlers, dem der Betreiber Zugang zu seinem Marktplatz gewährt (§ 25e UStG). Diese Verpflichtung richtet sich zwar zunächst an den Marktplatzbetreiber selbst, hat aber auch für die Händler Konsequenzen. Denn der Markplatzbetreiber kann sich der Haftung entziehen, wenn er von den Händlern eine sogenannte Erfassungsbescheinigung erhält, welche die Registrierung des Händlers bei seinem zuständigen Finanzamts nachweist (§ 22f UStG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch die Umsätze auf Online-Marktplätzen steuerlich erfasst werden. Die Frist zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung endet für Händler mit Sitz in Deutschland, der EU und dem EWR am 01.10.2019. Zu diesem Zeitpunkt muss dem jeweiligen Marktplatz die Bescheinigung vorliegen. Händler, die ihre Erfassungsbescheinigung noch nicht beantragt haben, sollten also kurzfristig tätig werden, da mit zeitlichen Verzögerungen beim Finanzamt gerechnet werden muss und es sein kann, dass Marktplatzbetreiber Händler, die die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegen sperren, um die steuerliche Haftung zu vermeiden.