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OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Wx 550/16 – Erbnachweis durch Testamentskopie


Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Beschluss vom 02.12.2016 (2 Wx 550/16) zur Frage geäußert, ob der Nachweis der Erbfolge auch durch die Kopie eines Testaments geführt werden kann. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin zum Teil gemeinsam mit ihrem Ehemann mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet, zuletzt ein Testament, mit dem der Enkel der Erblasserin als Alleinerbe eingesetzt wurde und mit dem zugleich die im vorherigen gemeinschaftlichen Testament erfolgte Einsetzung eines Vereins als Schlusserbe widerrufen wurde. Der Enkel konnte das Testament in dem Verfahren aber nicht im Original vorlegen, weswegen sich die Parteien über die Wirksamkeit dieses Testaments und des Widerrufs streiten. Das Nachlassgericht hat dem Verein einen Erbschein erteilt und den Antrag des Enkels abgewiesen. Dieser hat beim Oberlandesgericht Köln erfolgreich Beschwerde eingelegt.

Das OLG hat klargestellt, dass ein Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig ist. Es besteht in diesem Fall auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet wurde und deshalb als widerrufen anzusehen ist. Maßgeblich ist, ob das Testament formwirksam errichtet wurde, was derjenige beweisen muss, der sich auf das unauffindbare Testament beruft. Eine Kopie des Originaltestaments kann aus Sicht des OLG ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Insoweit wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Nachlassgericht zurückverwiesen mit dem Auftrag zu ermitteln, ob das Testament im Original durch die Erblasserin unterschrieben wurde. Insoweit hat das OLG angeregt, ein graphologisches Gutachten einzuholen, wobei auch aus Sicht des Gerichts nicht klar ist, ob der Sachverständige dies auf Basis einer Kopie bewerten kann.

Der Ausgang des Verfahrens ist demnach offen und hängt insbesondere von dem Ergebnis der Begutachtung ab. Es dürfte dabei äußerst zweifelhaft sein, ob ein Gutachter tatsächlich auf Basis einer Kopie die Echtheit wird bestätigen können. Unabhängig hiervon bestünde noch die Möglichkeit, den Nachweis auch dadurch zu führen, dass ein Zeuge bestätigt, dass das Testament im Original unterzeichnet wurde. Wenn es einen solchen Zeugen nicht gibt, bleibt aber nur das graphologische Gutachten. Zur Vermeidung vergleichbarer Schwierigkeiten empfiehlt es sich das Originaltestament zur amtlichen Verwahrung zu geben, dann kann es nicht verschwinden und wird nach dem Tod automatisch eröffnet. Gleiches kann natürlich auch durch ein notarielles Testament erreicht werden.