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BGH, Urteil vom 05.04.2019 – V ZR 339/17 – “Entziehung des Wohnungseigentums bei häufigen Klagen?“


In einer Wohnungseigentümerversammlung wird beschlossen, den klagenden Eigentümern anzudrohen, deren Wohnungseigentum einzuziehen. Denn nach Ansicht der Wohnungseigentümerversammlung stellten die abzumahnenden Eigentümer nur solche Anträge und erhöben ihre Klagen nur mit dem Ziel, den jeweiligen Amtsinhaber des Verwalteramts zu zermürben und die Wohnungseigentumsanlage verwalterlos zu machen. Gegen diesen Beschluss gehen die klagenden Eigentümer vor.

Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Klage sei zwar zulässig. Ein Abmahnungsbeschluss ist wie jeder andere Beschluss nämlich anfechtbar. Im Anfechtungsverfahren ist dieser aber nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten seien, das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen könne und die Abmahnung hinreichend bestimmt sei. Eine Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung ist dagegen nicht von Relevanz und dem auf den Entziehungsbeschluss gegebenenfalls folgenden Entziehungsprozess vorbehalten. In diesem eingeschränkten Prüfungsumfang ist ein Abmahnungsbeschluss aber nicht zu beanstanden. Formelle Fehler bestehen nicht. Das Verhalten der klagenden Eigentümer kann auch einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen. Denn die Geltendmachung von Eigentümerrechten kann rechtsmissbräuchlich sein und, wenn das rechtsmissbräuchliche Verhalten ein entsprechendes Gewicht habe, auch die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen. Denn auch die Geltendmachung an sich gegebener Antrags-, Anfechtungs- oder anderer Rechte kann wegen der angestrebten Ziele rechtsmissbräuchlich sein. Erfolgt die Geltendmachung der Rechte rechtsmissbräuchlich, da mit einem ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel und ist sie nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist, kann hieraus ein Grund für eine Entziehung des Wohnungseigentums erwachsen. Demnach lagen alle formalen Voraussetzungen für den Beschluss vor, sodass die Anfechtungsklage abzuweisen war.