Project Description
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 – „Entschädigungsloser Widerruf der Privatnutzung eines Dienst-Pkw?“
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, entschädigungslos das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Kündigung und Freistellung entzogen werden kann, befasst.
Im Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass die Befugnis zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs widerrufen werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitnehmer freigestellt oder suspendiert wird, sowie dass ein Anspruch wegen des Entzugs der Privatnutzung in diesen Fällen nicht besteht.
Im Arbeitsvertrag war weiter vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung freistellen konnte. Dies geschah am 08.05.2023, die Kündigung wirkte zum 31.08.2023, mit der Kündigung wurde zugleich die unwiderrufliche Freistellung erklärt und das Fahrzeug zum 23.05.2023 zurückgefordert. Dem kam der Arbeitnehmer nach.
Der Kläger macht mit der Klage nun Nutzungsentschädigung für den Zeitraum der Rückgabe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend.
Das Bundesarbeitsgericht hält die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die private Nutzung im Falle der Kündigung und berechtigten Freistellung widerrufen werden kann, für wirksam! Insoweit hat es die Klage für die Monate Juni bis August abgewiesen. Bezüglich der Nutzungsentschädigung für Mai (der Arbeitnehmer gab das Fahrzeug nach Widerruf der Nutzungsgenehmigung im Lauf des Mai 2023 ab) sprach das Bundesarbeitsgericht aber eine Nutzungsentschädigung zu, da die Rückforderung des Fahrzeugs während des laufenden Monats nicht billigem Ermessen entsprochen hat, da ein Arbeitnehmer, der während eines Monats einen Dienstwagen privat genutzt hat, für diesen Monat die volle Versteuerung dieses Nutzungsvorteils durchzuführen hat, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EstG, und insoweit wirtschaftliche Nachteile erleidet. Dem Arbeitgeber sei es insoweit ohne weiteres zuzumuten, den Widerruf erst zum Monatsende zu erklären bzw. den Arbeitnehmer erst aufzufordern, das Fahrzeug zum Monatsende zurückzugeben.
Das Bundesarbeitsgericht stellt schließlich noch fest, dass die Nutzungsentschädigung ein Bruttobetrag ist, für dessen Versteuerung der Arbeitnehmer noch zu sorgen hat.
Arbeitgeber sollten überprüfen, ob sie in ihren Arbeitsverträgen wirksame Widerrufsregelungen für die private Nutzungsmöglichkeit geregelt haben (sofern ein solcher Widerruf z.B. im Falle der Kündigung und Freistellung gewollt ist), gepaart mit einer wirksamen Freistellungsmöglichkeit. Auf der Basis der Rechtsprechung kann eine Rückforderung allerdings jeweils nur zum Ende des Monats rechtmäßiger Weise erfolgen.
Arbeitnehmer sollten sich im Falle eines Widerrufs der privaten Nutzungsmöglichkeit diesem Widerruf im Zweifel beugen, die Risiken, dass bei einer Nichtbefolgung daraus ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung entsteht, sind zu hoch.