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EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 – “Empfohlene/notwendige Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall von Urlaubsansprüchen


Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (wir berichteten hierüber im Newsletter 11/2018) festgestellt, dass an den Arbeitgeber höhere Anforderungen gestellt werden, um die Inanspruchnahme des Urlaubs durch Arbeitnehmer zu ermöglichen, als dies bisher nach deutscher Rechtsprechung der Fall war.

Der Arbeitgeber muss nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn erforderlichenfalls förmlich auffordert, dies zu tun und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird, ansonsten der Verfall nicht eintritt.

Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen kann, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, muss er für einen Organisationsrahmen sorgen, in dem der Urlaub tatsächlich genommen werden kann und den Arbeitnehmer auffordern, den Urlaub zu nehmen.

In der Literatur wird hierzu nun vertreten, dass es sich für Arbeitgeber rechtzeitig vor Jahresende empfiehlt, in einer Rundmail an alle Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die Urlaubsansprüche noch genommen werden sollen/müssen, ansonsten verfallen, sofern und soweit das “unbegrenzte“ Ansammeln von Urlaubsansprüchen in Unternehmen nicht gewünscht ist.

Es empfiehlt sich möglicherweise, ein solches Musterschreiben zu erstellen. Sofern Sie hierzu Rückfragen haben, melden Sie sich gerne.