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BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 – “Elternzeitverlangen muss schriftformgemäß erfolgen“
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines Rechtsanwalts, der seiner Rechtsanwaltsfachangestellten am 15.11.2013 gekündigt hat, für wirksam gehalten, obwohl diese per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt hat, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehme.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Geltendmachung der Elternzeit der strengen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB unterliege und damit eine Geltendmachung per Telefax nicht ausreiche, die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB fordere, dass die Urkunde, mit der das Elternzeitverlangen geltend gemacht wird, die eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen benötigt, dem entspricht das Telefax nicht, da es sich nur um eine Fernkopie handelt.