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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.09.2017 – 8 U 14/17 – “Einzug = Abnahme?!“


Das Oberlandesgericht Braunschweig hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, eine Entscheidung zur konkludenten Abnahme durch die Übernahme und den Einzug in ein Gebäude getroffen.

Der Auftragnehmer verklagt den Auftraggeber auf Zahlung von EUR 80.000,00 für geleistete Stundenlohnarbeiten, die Leistungen des Auftragnehmers waren unstreitig mangelfrei. Eine Abnahme fand nicht statt, worauf sich der Auftraggeber beruft.

Er hatte allerdings das Haus übernommen und es in Benutzung genommen, und in diesem Zusammenhang auch keine Mängel gerügt. Dies sieht das Oberlandesgericht im konkreten Einzelfall als typisches Beispiel für eine Abnahme durch konkludentes Verhalten. Zwar sei dem Besteller eine angemessene Prüffrist zuzugestehen, deren Länge sich nicht abstrakt bestimmen lässt, allerdings sei spätestens nach einigen Monaten (und die vergehen ja in jedem Klagverfahren schnell) von einer konkludenten Abnahme auszugehen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die konkludente Abnahme einer Architektenleistung darin liegen, dass der Besteller innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung und Übernahme der Bauleistung keine Mängel der Architektenleistung rügt. Bei einfacheren Handwerksleistungen kann diese Frist auch deutlich verkürzt sein.