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BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15 – „Einwilligung in den Versand von Werbemails


Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15 mit den Anforderungen an eine Einwilligung in den Versand von Werbemails befasst und zunächst die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche Mailadresse versandte Werbemail einen Eingriff in das Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Die streitgegenständliche Werbeeinwilligung hatte folgenden Inhalt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an info@f…-m…com widersprechen“. 

Unabhängig davon, ob, was die Beklagte im Rechtsstreit behauptet hat, hinter dem Wort „hier“ eine Liste der Sponsoren hinterlegt war, hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Formulierung entschieden, dass die Einwilligung nicht ausreichend ist, da aus dieser nicht hinreichend hervorgeht, für welche konkreten Produkte welche Unternehmen werben dürfen. Denn eine wirksame Werbeeinwilligung setzt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG voraus, dass erkennbar ist, dass die Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung muss zudem für den konkreten Fall erfolgen, d.h. es muss klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Erklärung nicht gerecht. Denn selbst wenn die Liste der Sponsoren abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus den Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Die Klausel ist daher als (verdeckte) Generaleinwilligung unwirksam.

Unternehmen, die Werbemails versenden, sollten daher bei Einholung der Einwilligung durch die Adressaten darauf achten, dass sich aus der Einwilligungserklärung ergibt, welche Waren und/oder Dienstleistungen durch welche Unternehmen beworben werden sollen. Ist die Einwilligung zu weit gefasst, ist sie, wie der Fall des Bundesgerichtshofs zeigt, unwirksam.