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BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – XII ZB 372/16 – “Einschränkungen im Versorgungsausgleich


Durch § 18 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird die Möglichkeit eröffnet, dass entgegen dem Halbteilungsgrundsatz Versorgungsanrechte anlässlich der Scheidung nicht geteilt werden, soweit der Ausgleich selbst oder, bei gleichartigen Anrechten der Ehegatten, die Differenz der Anrechte geringfügig ist. Von Seiten des Bundesgerichtshofes wurde mit Beschluss vom 12.10.2016 – XII ZB 372/16 (FamRZ 2017, 97) über einzelne Fragen nicht nur des Verfahrens, sondern auch in Bezug auf beiderseitige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Unterlassung einer Teilung bei Geringfügigkeit der Differenz zwischen den Anrechten, entschieden.

Zunächst wurde durch den Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sowohl das Amtsgericht, Familiengericht, als I. Instanz, wie auch das Beschwerdegericht eine Ermessensentscheidung vorzunehmen haben, dies, bei Anwendung des § 18 VersAusglG, wegen der Überprüfung, ob der Ausgleich eines Anrechtes oder die Differenz zwischen zwei gleichartigen Anrechten geringfügig ist. Betont wurde insbesondere, dass das Beschwerdegericht nicht lediglich einen Ermessensfehlgebrauch zu überprüfen hat sondern eine eigene Ermessensentscheidung vornehmen muss.

Als maßgebliche Kriterien für die Ermessensentscheidung wurden von Seiten des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung zunächst der Halbteilungsgrundsatz, welcher für eine Teilung spricht, benannt, sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Teilungskosten. Soweit ein Versorgungsträger berechtigt ist, Teilungskosten in angemessener Höhe bei den Anrechten in Abzug zu bringen, muss jedoch auch dies wiederum in der Abwägung berücksichtigt werden. Letztendlich wurde festgestellt, dass sich der konkret bestehende Differenzbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung mit derzeit monatlich weniger als EUR 1,00 auswirken würde, dass unter diesen Umständen angesichts der Verwaltungskosten für die Durchführung der Teilung diese zu unterbleiben hat. Insoweit wurde der Begriff eines „bedeutungslosen Wertausgleiches“ geprägt.