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OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2026 – 15 UF 230/25  Einschränkung der Abänderung einer Umgangsregelung


Durch das Oberlandesgericht Stuttgart war in einem Beschluss vom 21.01.2026 – 15 UF 230/25 (FamRZ 2026, 864) über die Beschwerde eines Kindsvaters wegen Ablehnung seiner Anregung zur Anpassung einer gerichtlichen Umgangsregelung, zu entscheiden. In I. Instanz wurde der Antrag des Kindsvaters abgewiesen, mit dem Hinweis darauf, dass keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Umstände geltend gemacht werden und die vorangegangene Entscheidung erst ca. 5 Monate zuvor ergangen ist.

Die Entscheidung in I. Instanz wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Es wurde zunächst ausgeführt, dass die Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, es sich insoweit um ein Amtsverfahren handelt. Weiter wurde deutlich gemacht, dass für den Zeitabstand zur vorangegangenen Entscheidung nicht auf die Entscheidung in I. Instanz sondern, nachdem zugrunde liegenden Sachverhalt, der Entscheidung im Beschwerdeverfahren abzustellen ist. Schließlich wurde zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Abänderung darauf hingewiesen, dass allein der Zeitablauf, das fortschreitende Alter des Kindes, keine ausreichende Begründung für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens darstellt, dies, ob-wohl das Kind erst 2 Jahre alt ist.