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BGH, Urteil vom 07.12.2018 – V ZR 273/17 – “Einheitlicher Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder durch die WEG zulässig


Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft haben beschlossen, dass die Installation, Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma durchgeführt wird. In der Landesbauordnung besteht eine Verpflichtung zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern. Die Kläger, die den Beschluss anfechten, wollen von dieser Regelung ausgenommen werden, da sie ihre Wohnung bereits mit eigenen Rauchwarnmelder ausgestattet haben.

Die Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg. Denn die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude in eine Hand gelegt werde, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dadurch kann die Gemeinschaft sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen und durch ein qualifiziertes Fachpersonal installiert werden. Auch werden versicherungsrechtliche Risiken minimiert. Damit entspricht der Beschluss billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer diesen Interessen den Vorzug geben gegenüber den Interessen solcher Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben. Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter, wenn dieser prüft, ob im Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist. Aber auch in kleineren Gemeinschaften ist das den Wohnungseigentümern eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn die Gemeinschaft den praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern wählt. Dagegen ist die finanzielle Mehrbelastung der Wohnungseigentümer, welche die Wohnungen bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, gering. Deren Interessen müssen daher zurücktreten.