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BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 – “Einhaltung der Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen


Das Bundesarbeitsgericht hat einen im öffentlichen Dienst spielenden Sachverhalt, bei dem ein eigentlich als befristetes Arbeitsverhältnis geplantes Arbeitsverhältnis von Anfang an unbefristet lief, zu entscheiden gehabt:

Die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die vertragliche Abrede über die Befristung schriftformgemäß vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zustande kommt. Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses die ihm vom Arbeitgeber ununterschriebene übergebene Urkunde unterschrieben und umgehend zurückgereicht. Der Arbeitgeber hat die von ihm unterschriebene Version des Vertrages erst nachdem der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen hatte an diesen zurückgereicht.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer und Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber entstanden ist, da zu diesem Zeitpunkt eine schriftformgemäße Befristung nicht vereinbart war. Als dann die unterschriebene Version des Arbeitsvertrages beim Arbeitnehmer eingehen, bestand bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, dessen nachträgliche Befristung unwirksam ist.

Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall die grundlegenden Regelungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht beachtet, wonach ein Vertrag (schriftformgemäß) erst mit Zugang der Annahmeerklärung zustande kommt. Gerade bei öffentlichen Arbeitgebern geschieht es aufgrund der dortigen etwas langwierigen Prozesse immer wieder, dass Vertragsurkunden erst nach Arbeitsaufnahme fertig gestellt sind.