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OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 37/17 – “Eine Servicenummer muss auch in die Widerrufsbelehrung“


Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 10.01.2019 (6 U 37/17) bestätigt, dass ein Unternehmer, der eine Servicetelefonnummer für die Kundenkommunikation nutzt, diese in der Widerrufsbelehrung anzugeben hat. Im Streitfall verfügte der beklagte Unternehmer zwar über eine Service-Hotline, hat es aber versäumt, diese Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Er wurde deshalb von einem Wettbewerber abgemahnt und vom Landgericht Kiel zur Unterlassung verurteilt. Das OLG Schleswig hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Denn nach den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung sind neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmers „soweit verfügbar“ die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben. Das Gesetz fordert an dieser Stelle also nicht, dass ein Unternehmen über eine Telefonnummer oder Faxnummer verfügt, steht eine solche aber zur Verfügung, muss sie auch in der Widerrufsbelehrung ergänzt werden. Dies gilt jedenfalls für solche Nummern, die für die Kommunikation mit (potentiellen) Kunden eingerichtet ist. Die Entscheidung darüber, welche Kontakdaten in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, darf nicht dem Unternehmer überlassen werden, vielmehr ist es Sache des Verbrauchers, welchen Übermittlungsweg er wählt. Eröffnet ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder dem Service in Bezug auf geschlossene Verbraucherverträge eine telefonische Kontaktmöglichkeit, so muss er über diesen Kommunikationsweg auch einen etwaigen Widerruf entgegennehmen und ist damit auch verpflichtet, die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung mitaufzunehmen.

Unternehmen, die über eine Service-Hotline verfügen, sollten also zwingend dafür Sorge tragen, dass die Rufnummer auch in der Widerrufsbelehrung ergänzt wird. Ansonsten besteht nicht nur die Gefahr einer Abmahnung, sondern auch die Möglichkeit eines Widerrufs durch den Kunden bis zur Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen.