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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17 – “Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten“


Das Bundesarbeitsgericht hat folgenden Sachverhalt entschieden:

Die Arbeitgeberin führt Bruttoentgeltlisten ihrer Arbeitnehmer in elektronischer Form, welche unter anderem auch die Namen der Arbeitnehmer enthalten. Auf ein Gesuch des Betriebsrats, gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG, Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zu erhalten, gewährt die Arbeitgeberin diesem nur die Einsicht in eine anonymisierte Fassung. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat und verlangt die Liste mit den Klarnamen der Arbeitnehmer einsehen zu dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück, das Einblicksrecht des Betriebsrats erfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Listen des Arbeitgebers in der Form, in der der Arbeitgeber sie führt. Wenn diese Listen die Klarnamen der Arbeitnehmer enthalten, muss der Betriebsrat auch die Klarnamen einsehen dürfen. Der Arbeitgeber hatte sich im Verfahren unter anderem darauf berufen, dass durch § 13 Abs. 3 Entgelttransparenzgesetz folge, dass das Einsichtsrecht des Betriebsrats auch nur anonymisierte Listen betreffe. Dieser Auffassung erteilte das Bundesarbeitsgericht aber eine Abfuhr, dass das Einsichtsrechts des Betriebsrats durch die Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes beschränkt werden sollten, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Das Bundesarbeitsgericht führt in der Entscheidung auch aus, dass der Betriebsrat nur ein Einsichtsrecht bezüglich bereits bestehender Listen hat, er kann vom Arbeitgeber nicht die Erstellung nicht vorhandener Unterlagen verlangen.