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BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 247/25 – „Eheliche Lebensgemeinschaft und Auftragsrecht„


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 247/25 (FamRZ 2026, 1157) über die Forderung einer mittlerweile geschiedenen Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehemann auf Auszahlung des Kaufpreises aus einem Grundstücksverkauf, welcher mittels Vollmacht der Ehefrau getätigt wurde, zu entscheiden. Die Ehefrau stammte aus Mauritius, dort wurden mit Mitteln des Ehemannes mehrere Immobilien erworben, welche auch der Altersabsicherung der Ehefrau gedient haben. Eines dieser Grundstücke wurde während der noch bestehenden Ehe durch den Ehemann mit Vollmacht der Ehefrau verkauft, diese fordert die Herausgabe des Kaufpreises aufgrund Auftragsrecht.

In erster Instanz wurde der Antrag abgewiesen, im Beschwerdeverfahren wurde die Forderung der geschiedenen Ehefrau bestätigt. Begründung war insoweit, dass zwar im Falle einer während der Ehezeit gelebten Aufgabenverteilung, wonach ein Ehegatte die Vermögensverwaltung im Wesentlichen allein übernimmt, die Annahme eines Auftragsverhältnisses abgelehnt wird. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages jedoch bereits getrennt gelebt, die Vollmacht wurde nur erteilt, da die Ehefrau aufgrund Betreuung eines gemeinsamen Kindes an der Reise nach Mauritius gehindert war. Darüber hinaus wurde die besondere Bedeutung des Rechtsgeschäftes für die Ehefrau, welche Einfluss auf deren Altersvorsorge nach den Vorstellungen der Beteiligten hatte, betont. Diese Gesichtspunkte wurden durch den Bundesgerichtshof bestätigt, somit die Anwendbarkeit von Auftragsrecht mit Anspruch der Antragstellerin gegenüber ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann auf Auszahlung.