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Beschluss Landgerichts München I vom 29.11.2019 – 26 Qs 51/19 (DAR 2020, 111) – “E-Scooter, Promille und der Führerschein


Das Landgericht München I hatte als Beschwerdeinstanz in Bezug auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Es fuhr ein Angeklagter am 06.07.2019 um ca. 21:15 Uhr in München mit einem E-Scooter, wurde insoweit kontrolliert und eine Blutprobe ergab eine Alkoholisierung im Mittelwert von 1,23 Promille. Gegen den Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie Entzug der Fahrerlaubnis wurde fristgemäß Einspruch eingelegt und dieser auf die Rechtsfolge (Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis) beschränkt. Zugleich war im vorangegangenen Ermittlungsverfahren der Führerschein vorläufig entzogen worden gemäß § 111a StPO.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wurde durch die Verteidigung geltend gemacht, es sei trotz der Höhe der Alkoholisierung kein Regelfall für einen Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben, es sollte eine Stellungnahme in Bezug auf die generelle Fahreignung nachgereicht werden. Das Amtsgericht ist dem gefolgt, hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und den Führerschein herausgegeben. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt.

Durch das Landgericht München wurde aufgrund der gesetzlichen Regelung die Nutzung eines E-Scooters dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 69 StGB gleichgesetzt und darauf gestützt der Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle der absoluten Fahruntüchtigkeit, ab 1,1 Promille, angenommen. Auf dieser Grundlage wurde der Führerschein erneut vorläufig entzogen. Argumentiert wurde einerseits mit der Gleichstellung von E-Scootern und Kraftfahrzeugen, beispielsweise hinsichtlich der Versicherungspflicht sowie auch der Gefährlichkeit, aufgrund Beschleunigung ohne eigene Kraftanwendung. Es ist zwar diese Begründung nicht zwingend. Aufgrund der Entscheidung, welche sich auch auf eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts München I vom 30.10.2019 – 1 J Qs 24/19 jug. stützt, muss jedoch damit gerechnet werden, dass auch andere Gerichte und Staatsanwaltschaften dies entsprechend handhaben. Die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand bedeutet damit eine grundsätzliche Gefahr für die Fahrerlaubnis, falls es zu einer Kontrolle kommt.