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OLG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2014 – 13 U 116/23 – „Digitales Erbe: Voller Zugriff auf Instagram-Account des Erblassers“


Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30.12.2024 – 13 U 116/23 zum digitalen Nachlass entschieden, dass dem Erben nicht nur Einsicht in das Instagram-Konto des Erblassers zu gewähren ist, sondern diesem auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Konto aktiv zu nutzen.

In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin gegen Meta auf vollständigen Zugang zu dessen Nutzungskonto bei Instagram geklagt. Meta hatte der Ehefrau den Zugang zu dem Instagram-Konto ihres Ehemanns zwar gewährt, ab der Kenntnis von dessen Tod die Nutzung des Accounts allerdings eingeschränkt und in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt. In diesem bleibt das Konto zwar bestehen, es ist jedoch auch mit den Zugangsdaten nicht mehr möglich, sich in das Konto einzuloggen und dieses aktiv zu nutzen. Die Klage der Ehefrau blieb in I. Instanz beim Landgericht Oldenburg erfolglos, das OLG Oldenburg hat diese Entscheidung aufgehoben und Meta dazu verurteilt, der Ehefrau wieder uneingeschränkten Zugang zu dem Instagram-Account zu gewähren.

Das OLG stellt klar, dass die Ehefrau gemäß § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns ist und damit auch in das Vertragsverhältnis mit Meta eingetreten ist. Daraus folgt nicht nur, dass ihr der Zugriff zu dem Account zu gewähren ist, sondern sie in das Nutzungsverhältnis eingetreten ist und dementsprechend diese Nutzung auch nicht einseitig durch Meta eingeschränkt werden darf. Der Bundesgerichtshof hatte dies in der Entscheidung vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) noch offengelassen und wird gegebenenfalls Gelegenheit haben, hierzu nochmals Stellung zu nehmen, denn das OLG Oldenburg hat die Revision zugelassen.

Schon nach der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 können Erben von Betreibern von Social-Media-Plattformen Zugriff auf die Nutzerkonten der Erblasser verlangen, auf Grundlage der Entscheidung des OLG Oldenburg muss dabei auch voller Zugriff gewährt werden und ist es nicht zulässig, das Nutzerkonto in einen sogenannten Gedenkmodus/passiven Zustand umzuwandeln. Ob der BGH diese Entscheidung bestätigt, ist allerdings noch offen.