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LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2019 – 20 O 172/15, LG Münster, Urteil vom 16.04.2019 – 014 O 565/18– “Digitaler Nachlass


Nachdem der Bundesgerichtshof im letzten Jahr Facebook dazu verurteilt hat, den Eltern als Erben ihres verstorbenen Kindes Zugang zu dessen Facebook-Konto zu gewähren (SRF-Newsletter 7/2018), befindet sich dieser Streit nun in der zweiten Runde. Denn Facebook hat statt das Konto zu aktivieren und den Eltern Zugang zu gewähren, den Eltern einen USB-Stick übergeben, auf dem der Inhalt des vollständigen Benutzerkontos abgespeichert sein soll. Dies ist nach Auffassung des mit der Sache befassten LG Berlin (Beschluss vom 13.02.2019 – 20 O 172/15) nicht ausreichend. Denn unabhängig davon, ob tatsächlich sämtliche Informationen auf dem Stick enthalten sind, erfüllt dies nicht die Zugangsgewährung, zu der Facebook verurteilt wurde. Vielmehr habe Facebook alles zu tun, damit die Eltern den Inhalt des Benutzerkontos so zur Kenntnis nehmen können, wie es eine Person täte, die sich bei ihr mit ihrem Kennwort anmeldet.

Dem Argument von Facebook, dass bei der Ermöglichung des Zugangs zum Account auch die Möglichkeit besteht, die Funktionen von Facebook zu nutzen (z. B. zu Posten oder Nachrichten zu verschicken), ist das Gericht nicht gefolgt. Denn Entsprechendes sei von den Eltern ja gar nicht beabsichtigt und es könne Facebook auch zugemutet werden, die technischen Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass das Konto nicht weiter genutzt wird. Da Facebook demgemäß dem Urteil nicht entsprochen hat, wurde es durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines Zwangsgeldes verurteilt.

Angesichts der BGH-Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Anbieter mittlerweile dem Wunsch entsprechen und den Erben Zugang zum Nutzerkonto von Verstorbenen gewähren. Andernfalls kann der Anspruch ggf. gerichtlich durchgesetzt werden, so hat z.B. in einem weiteren Fall das Landgericht Münster vor kurzem Apple dazu verurteilt, den Erben eines verstorbenen iCloud-Anwenders Zugang zu dem Netzservice zu gewähren (LG Münster, Urteil vom 16.04.2019 – 014 O 565/18).