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Amtsgericht Darmstadt, Familiengericht, Beschluss vom 31.03.2022 – 51 F 1759/21 – “Diebstahl mit Folgen“


Durch das Amtsgericht Darmstadt, Familiengericht war in einem Beschluss vom 3. Januar 2022 – 51 F 1759/21 (FamRZ 2022, 692) im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen der Zahlung von Trennungsunterhalt über die Auswirkung eines Diebstahls anlässlich der räumlichen Trennung durch die Unterhaltsberechtigte zu entscheiden. Die Eheleute hatten am 10. November 2014 standesamtlich geheiratet, die Trennung ist am 23. Mai 2021 erfolgt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, geboren im Jahr 2016 sowie im Jahr 2019, diese befinden sich in Obhut der Unterhaltsberechtigten/Antragstellerin. Der Antragsgegner ist als niedergelassener Arzt tätig mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich EUR 7.520,32, dieser bezahlt Kindesunterhalt sowie die Kosten einer Drittbetreuung für beide Kinder.

Als Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt stand fest, dass die Antragstellerin anlässlich der räumlichen Trennung drei Goldbarren im Alleineigentum des Unterhaltsverpflichteten sowie einige persönliche Dokumente des Antragsgegners an sich genommen hat, um diese für sich zu verwenden. Hintergrund der Feststellungen war das Ergebnis einer polizeilichen Durchsuchung bei der Unterhaltsberechtigten im Strafverfahren, wobei Anklage noch nicht erhoben wurde. Weiter war Grundlage des Sachverhaltes die Darstellung durch den Unterhaltsverpflichteten und ein (unterbliebenes) Bestreiten durch die Unterhaltsberechtigte, mit Hinweis auf das strafrechtliche Schweigerecht.

Auf Grundlage des insoweit im einstweiligen Anordnungsverfahren als gegeben zugrunde gelegten Diebstahls, wobei die Goldbarren einen Wert von ca. EUR 150.000 haben, wurde durch das Amtsgericht Darmstadt eine Unterhaltsverwirkung in vollem Umfang festgestellt. Aufgrund der Kostenübernahme für eine Drittbetreuung wurde weiter zugrunde gelegt, dass die Belange der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten, welche sich in Obhut der Unterhaltsberechtigten befinden, der Herabsetzung des Trennungsunterhalts auf EUR 0,00 nicht entgegenstehen.

Mit Hinweis auf entsprechende Literatur wurde im Rahmen des Beschlusses noch angeführt, dass es sich nicht um Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltsverpflichteten handelte, wobei bei einer solchen Wegnahme anlässlich der Trennungssituation nicht von einem Verwirkungsgrund ausgegangen werden soll. Die Entscheidung zeigt, dass einseitige Handlungen mit wesentlicher vermögensrechtlicher Wirkung für den anderen Ehegatten, ohne rechtlichen Grund, gravierende Folgen haben können.