Project Description

„Die Zukunft selbst gestalten – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung“

 

 


Wer seine Zukunft selbst gestalten will sollte sich auch auf Situationen vorbereiten, in denen er z.B. aufgrund Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu regeln. Nur ein rechtzeitiges Tätigwerden durch eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und/oder Betreuungsverfügung ermöglicht es auch in diesen Lebenslagen, einen größtmöglichen Einfluss zu behalten und die Lebensführung weitestgehend selbst zu bestimmen.

Ohne Eigenvorsorge wird, wenn ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist, durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt, der mit den aus Sicht des Gerichts erforderlichen Aufgaben zur Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen betraut wird. Mit der so genannten Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts, wer als Betreuer bestimmt wird, genommen werden. Das Gericht ist nämlich an den Vorschlag gebunden, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ebenso kann in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer bestimmt werden soll. Auch hierauf hat das Gericht Rücksicht zu nehmen. Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sollte aber in jedem Fall schriftlich verfasst werden.

Um eine Betreuung weitestgehend zu verhindern, kann eine so genannte Vorsorgevollmacht erstellt werden. Mit dieser wird eine (oder mehrere) Vertrauensperson(en) in die Lage versetzt, einzelne oder sämtliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Der Bevollmächtigte kann dabei umgehend handeln, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestimmung eines Betreuers bedarf. Die Vorsorgevollmacht kann zum einen die Vermögenssorge umfassen also z.B. die Beendigung eines Mietvertrags oder die Regelung von Bankangelegenheiten. Darüber hinaus kann auch die Personensorge geregelt werden also dem Bevollmächtigten z.B. die Befugnis erteilt werden, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder diese zu untersagen sowie über eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formlos erteilt werden, aus Beweisgründen sollte sie allerdings notariell beurkundet werden oder zumindest schriftlich erfolgen.

Unabhängig von einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann jeder in einer Patientenverfügung verbindlich über das “ Ob und Wie“ medizinischer Maßnahmen entscheiden. An eine solche Patientenverfügung sind neben dem behandelnden Arzt auch der Betreuer oder der Bevollmächtigte gebunden. Grundsätzlich sind die behandelnden Ärzte verpflichtet, den tatsächlich geäußerten Willen des Patienten zu erkunden. Ist der Patient hierzu nicht mehr in der Lage und hat er diesen auch nicht vorsorglich durch eine Patientenverfügung geäußert, richtet sich die Behandlung nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Um zu verhindern, dass andere diese Entscheidung treffen, sollte daher über eine Patientenverfügung möglichst konkret festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind und welche nicht. Die Patientenverfügung sollte möglichst auch Angaben zu persönlichen Wertvorstellungen, Lebensgestaltung, religiösen Anschauungen, Hoffnungen und Ängste enthalten, um es den behandelnden Ärzten, Bevollmächtigten und Betreuern zu ermöglichen, auch in Situationen, die die Patientenverfügung nicht ausdrücklich erwähnt, den Patientenwillen zu ermitteln. Für die Formulierung der Patientenverfügung ist es sinnvoll, sich von einem Arzt oder einer ansonsten medizinisch geschulten Person oder Organisation beraten zu lassen, die auch Muster zur Verfügung stellen können. Die Erstellung der Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden. Außerdem sollte der Inhalt der Patientenverfügung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die Möglichkeiten, seine Zukunft selbst mitzugestalten sind demnach weitreichend. Ob, wann und in welchem Rahmen hiervon Gebrauch gemacht wird, muss jeder selbst entscheiden. Wer sein Selbstbestimmungsrecht wahren will sollte aber möglichst umfassende und klare Regelungen treffen und sich hierzu medizinisch und/oder rechtlich beraten lassen.