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BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18 – “Die (weite) Haftung für ein Kraftfahrzeug“


Durch § 7 StVG wird für Kraftfahrzeuge eine verschuldensunabhängige Haftung begründet. Voraussetzung ist, dass ein Schaden „durch den Betrieb“ eines der gesetzlichen Regelung unterfallenden Kraftfahrzeugs verursacht wurde. Es hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18 (r+v 2019, 410) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Fahrzeugführer (Pkw Opel) hatte allein einen Unfall mit einem anderen Pkw (Mercedes) verursacht, der Mercedes wurde im Frontbereich erheblich beschädigt, wurde abgeschleppt und in einer Werkstatt untergestellt. Der Werkstattinhaber hat den Zündschlüssel am Mercedes abgezogen, die Batterie jedoch nicht abgeklemmt. In der Nacht kam es zu einem Brand, das Werkstattgebäude und eine angrenzende Wohnung wurden erheblich beschädigt/zerstört. Die Gebäudeversicherung und eine Hausratversicherung für die angrenzende Wohnung haben Regressansprüche an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Pkw Opel) gestellt. Im Rechtstreit wurde festgestellt, dass der Brand durch eine mechanische Beschädigung der Fahrzeugelektrik im Pkw Mercedes ausgelöst wurde.

In I. Instanz wurde, unter Berücksichtigung einer Mithaftung, eine Zahlungspflicht dem Grunde nach bestätigt, das Berufungsgericht hat eine solche zurückgewiesen, mit der Begründung, es sei ein zu großer zeitlicher Abstand eingetreten, ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkw Opel hätte nicht mehr bestanden.

Der Bundesgerichtshof hat, unter Hinweis auf seine früheren Entscheidungen zum weiten Auslegungsmaßstab hinsichtlich der Betriebsgefahr, darauf verwiesen, dass allein der zeitliche Abstand zu einem Betriebsvorgang unerheblich sei, für die Zuordnung zum Betrieb, solange die Gefahrenlage andauere. Dies wurde hier bejaht, da durch das Unfallereignis erst die Gefahrenlage, durch mechanische Beschädigung der Fahrzeugelektrik, ausgelöst worden ist, dieser Zustand hat auch angedauert, war Ursache für den Schadensfall. Es war sodann auch unerheblich, dass der Inhaber der Werkstatt einen wesentlichen Fehler begangen hat, indem dieser nicht die Batterie abgeklemmte, lediglich den Zündschlüssel gezogen hat. Ein schuldhaftes Unterlassen eines Dritten unterbricht, nach Darstellung des Bundesgerichtshofs, den Zurechnungszusammenhang zum Fahrzeugbetrieb nicht. Demgemäß wurde von Seiten des Bundesgerichtshofs die Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Pkw Opel) bestätigt.