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BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – XII ZB 364/18 – “Die (verschenkte) Immobilie im Elternunterhalt“


Immer wieder ist, nach Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger bei Pflegebedürftigkeit von Eltern, die Berechnung bzw. Verpflichtung und Höhe zum Elternunterhalt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, auch vor dem Bundesgerichtshof. So war nunmehr durch den BGH in einem Beschluss vom 20.02.2019 – XII ZB 364/18 (FamRZ 2019, 698 ff.) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach der unterhaltsverpflichtete, verheiratete Sohn, bereits im Rentenalter, eine ursprünglich im hälftigen Miteigentum stehende Eigentumswohnung, lastenfrei, auf die Tochter übertragen hatte, ebenso wie die Ehefrau, zuvor andere Miteigentümerin. Die Eheleute hatten sich dabei, bei der schenkweisen Übertragung der Eigentumswohnung, das Nießbrauchsrecht zurückbehalten.

Unter Berücksichtigung von Einkünften aus Altersrente und der kostenfreien Nutzung der Immobilien, durch das Nießbrauchsrecht, wurde der Antragsgegner/Sohn zum Elternunterhalt zugunsten des Sozialamtes, aus übergegangenem Recht, verpflichtet. Das Sozialamt war jedoch der Meinung, es bestünde ein Anspruch auf Rückforderung gegen die beschenkte Tochter, welche zu einem Wertausgleich führen sollte und hieraus zur höheren Verpflichtung wegen Elternunterhalt.

Dem ist der Bundesgerichtshof im Ergebnis entgegengetreten. Es wurde festgestellt, dass die selbstgenutzte Immobilie ohnehin wegen des Elternunterhalt nicht hätte verwertet werden müssen. Damit wurde auch ausgeschlossen, dass über einen „Kunstgriff“ der Begründung eines Abfindungsanspruches gegen die beschenkte Tochter eine Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt erst geschaffen bzw. vorliegend erhöht werden sollte. Es wurde demgegenüber festgestellt, dass die beschenkte Tochter einen Rückforderungsanspruch auch durch Rückübertragung des Geschenkes hätte abwenden können, dann wäre jedoch keine Verpflichtung zur Verwertung, neben der mietfreien Nutzung begründet gewesen. Im Ergebnis hat sich durch die Schenkung die Leistungsfähigkeit gerade nicht verändert bzw. reduziert, deshalb bestand auch kein Grund, auf einen Rückforderungsanspruch gegen die Beschenkte zu verweisen.

In diesem Zusammenhang wurde durch den BGH auch nochmals auf eine (rechtlich unbegründete) frühere Praxis der Sozialämter verwiesen, durch die Gewährung eines zinsfreien, hinsichtlich der Rückzahlung aufgeschobenen Darlehens erst eine Leistungsfähigkeit begründen zu wollen, welche jedoch in Bezug auf den Elternunterhalt, durch eine selbst genutzte Immobilie, dem Substanzwert, nicht gegeben war. Die Entscheidung zeigt, dass bei der Geltendmachung von Elternunterhalt durch Sozialämter mit erheblich fehlerhaften Begründungen/Berechnungen, daraus resultierenden überhöhten Forderungen zu rechnen ist.