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OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018 – 19 W 27/18 – “Die Verjährung des Auskunftsanspruchs unter Miterben


Für die überwiegende Zahl von Ansprüchen gilt nach § 199 BGB, dass die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Daher stellt sich in der anwaltlichen Praxis vor allem am Jahresende die Verjährungsfrage, insbesondere für Ansprüche, die älter als 3 Jahre sind. Und auch die Gerichte haben sich immer wieder mit dem Thema zu befassen, so z.B. das OLG Stuttgart im Beschluss vom 02.07.2018 (19 W 27/18).

Dabei ging es um den Auskunftsanspruch unter Miterben nach § 2057 BGB. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskünfte zum Beispiel über ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach § 2050 BGB zu erteilen. In dem Rechtsstreit waren seit dem Erbfall aber fast 30 Jahre vergangen, wobei sich die Klagepartei darauf berufen hat, dass aufgrund der Besonderheit, dass der Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht der Verjährung unterliegt, auch der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch nicht verjährt sein könne. Dem ist das OLG Stuttgart zu Recht nicht gefolgt und hat darauf hingewiesen, dass es zwar richtig ist, dass bezüglich der Verjährung Hilfsansprüche wie die Auskunft nicht anders zu behandeln sind als deren Hauptansprüche. Bei dem Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB handelt es sich aber nicht um einen Hilfsanspruch zum Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, da die Auseinandersetzung nicht von einer vorherigen Auskunft abhängig ist. § 2057 BGB ist vielmehr ein Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch unter den Miterben, der eine rechnerische Verschiebung innerhalb der Teilungsmasse zur Folge hat. Demgemäß gilt für den Auskunftsanspruch die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren und diese war bei Einreichung der Klage im Jahr 2018 bereits abgelaufen.