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BGH, Urteil vom 31.10.2018 – IV ZR 313/17 – “Die Verjährung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten“
Der Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Danach ist der Erbe verpflichtet, ein (privates) Nachlassverzeichnis aufzustellen. Daneben kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses kann der Berechtigte auch neben dem privatschriftlichen Verzeichnis verlangen. Dies bietet für den Erben z.B. den Vorteil, dass der Notar zu Ermittlungen verpflichtet und in der Lage ist, die der Erbe möglicherweise ansonsten nicht selbst vornimmt. Mit Urteil vom 31.10.2018 hat nunmehr der BGH (IV ZR 313/17) zur Frage Stellung genommen, inwieweit der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verjährt, wenn in einem gerichtlichen Verfahren zunächst nur der Auskunftsanspruch durch ein privatschriftliches Verzeichnis geltend gemacht wurde.
Im Streitfall hatte der Kläger eine sogenannten Stufenklage erhoben und in der ersten Stufe nur die Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses verlangt. Dadurch wurde insoweit die Verjährung gehemmt. Im laufenden Verfahren wurde der Auskunftsantrag dann umgestellt und die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehrt. Zum Zeitpunkt der Umstellung der Anträge wäre der Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses verjährt gewesen, sodass sich der BGH mit der Frage befassen musste, ob mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Erstellung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Verjährung des Anspruchs auf das notarielle Verzeichnis gehemmt wurde. Dies hat der BGH insbesondere mit der Begründung bejaht, dass es sich dabei um wesensgleiche Rechte handelt. Denn Schuldner des Verzeichnisses ist jeweils der Erbe und dieses soll dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, Informationen über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und die ergänzungspflichtigen Schenkungen zu erlangen um so seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.
Die Klägerin hatte damit vorliegend Glück und konnte den ansonsten verjährten Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses noch geltend machen. Dies kann durchaus entscheidende Informationen liefern, sodass der Anspruch nicht vergessen werden sollte, auch wenn die Erstellung eines solchen Verzeichnisses bei Notaren nicht auf große Gegenliebe stößt.