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OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2024 – II 25 UF 69/24 – „Die Tücken des Ehevertrags“
Es kann durch Ehevertrag der sogenannte Güterstand abweichend von der gesetzlichen Regelung (Zugewinngemeinschaft) geregelt werden. Oftmals wird dabei vereinbart, dass im Falle der Scheidung bzw., soweit die Ehe anders als durch Tod endet, ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, insbesondere im Scheidungsfall, im Übrigen jedoch die Zugewinngemeinschaft besteht. Es war durch das OLG Köln in einem Beschluss vom 18.09.2024 – II 25 UF 69/24 über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Forderung der Ehefrau auf einen sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB, bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung, zu entscheiden. In 1. Instanz wurde der Antrag mit Hinweis auf die ehevertragliche Regelung abgewiesen. Als Begründung wurde wesentlich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsschutzinteresse für den vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht, da vertraglich auf einen Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung verzichtet wurde. Ergänzend wurde durch das OLG Köln eine Vertragsauslegung vorgenommen und dieser so gewertet, dass auch ohne ausdrückliche Regelung auch die Forderung aufgrund eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs mit dem Vertrag ausgeschlossen sein sollte.
In Folge eines (bestätigten) vorzeitigen Zugewinnausgleichs kommt nicht nur die Forderung einer Zahlung wegen Zugewinnausgleichs in Betracht, wobei dies vorrangig in der Entscheidung thematisiert wurde. Es wurde jedoch auch in der Entscheidung des OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Beendigung der Zugewinngemeinschaft (vor rechtskräftiger Scheidung) auch erbrechtliche Folgen sowie Folgen hinsichtlich von Verfügungsbeschränkungen während bestehender Zugewinngemeinschaft hat. Es wurde nicht ausgeschlossen, dass insoweit ein berechtigtes Interesse am vorzeitigen Zugewinnausgleich bestehen kann, allerdings war im zu entscheidenden Sachverhalt durch den Ehevertrag die Verfügungsbeschränkung bei bestehender Zugewinngemeinschaft ausdrücklich ausgeschlossen worden.