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OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 213/16 Die Tücken der Vollkaskoversicherung


Es ist ein wesentlicher Umstand in Bezug auf alle Arten von Risikoversicherungen, dass Ausschlüsse zum Versicherungsschutz bestehen, durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen. So ist es auch in der eigenen Fahrzeugversicherung, insbesondere Vollkaskoversicherung. In II. Instanz wurde insoweit durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 213/16 die Berufung eines Versicherungsnehmers gegen seine Fahrzeugversicherung gestützt auf einen Ausschluss zurückgewiesen.

Hintergrund war ein Unfall auf dem Nürburgring mit dem versicherten Fahrzeug. In beiden Instanzen wurde hierzu die Wirksamkeit des Ausschlusses durch Nr. A.2.17.4 AKB bestätigt, wonach kein Versicherungsschutz besteht im Falle von „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“. Gegen den Haftungsausschluss wurde mit der Verständlichkeit argumentiert, da die konkrete Fahrt von Privatpersonen, außerhalb eines Rennens auf dem Nürburgring zugelassen und Grundlage für den Unfall war. Dem ist jedoch auch das OLG Hamm in der Berufungsinstanz entgegengetreten. Somit erhält der Fahrzeugeigentümer trotz bestehender Vollkaskoversicherung keine Ersatzleistung für den Schaden am Fahrzeug.

Diese Entscheidung zeigt, dass im Falle einer “unüblichen Nutzung“ eines Fahrzeuges Anlass besteht, den Umfang des Versicherungsschutzes zuvor zu klären.