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OLG Frankfurt/Main – „Die Tücken der Umgangsvereinbarung„
Durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main war in einem Umgangsverfahren darüber zu entscheiden, ob nach Vereinbarung der Eltern in I. Instanz und einem später erfolgten Beschluss mit familiengerichtlicher Billigung das Verfahren wirksam abgeschlossen wurde. Nach dem geschilderten Sachverhalt wurde in I. Instanz ein Verfahrensbeistand eingesetzt, die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Nach der Verhandlung wurde seitens des Kindesvaters seine Zustimmung zur Vereinbarung widerrufen, dass erstinstanzliche Gericht hat gleichwohl die familiengerichtliche Billigung ausgesprochen.
Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts, OLG Frankfurt/Main, war die Sache aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung beider Elternteile zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Billigung vorliegen muss, dies war aufgrund des Widerrufs von Seiten des Kindesvaters nicht der Fall. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass alle formal Verfahrensbeteiligten, auch der Verfahrensbeistand, ausdrücklich der Vereinbarung zustimmen müssen. Eine Zustimmung durch den Verfahrensbeistand hat sich aus dem Verhandlungsprotokoll jedoch nicht ergeben. Die Entscheidung zeigt, dass bei Abschluss einer Umgangsvereinbarung, damit diese nicht angreifbar ist, in erheblichem Umfang formale Voraussetzungen beachtet werden müssen.