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Landgericht Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20

Kammergerichts, Beschluss vom 31.05.2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22) – “Die Tücken der E-Mobilität “


Es sind mittlerweile sogenannte E-Scooter nicht mehr aus dem Stadtbild wegzudenken. Allerdings ist im Falle der Nutzung zu beachten, dass durch gesetzliche Regelung diese Fahrzeuge den Kraftfahrzeugen gleichgestellt sind. Zwar wurde durch das Landgericht Dortmund in einem Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20 entschieden, dass für E-Scooter nicht die gleiche Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit wie bei Kraftfahrzeugen (1,1 Promille) anzuwenden sei. Andere Gerichte, insbesondere das Landgericht Stuttgart mit einem Beschluss vom 12. März 2021 – 18 Qs 15/21 wenden bei Fahrten mit einem E-Scooter die ständige Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen, 1,1 Promille, jedoch uneingeschränkt an. Es wurde nunmehr auch durch einen Beschluss des Kammergerichts vom 31. Mai 2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22) so geurteilt, weshalb generell damit gerechnet werden muss, dass im Falle der Fahruntüchtigkeit in Bezug auf Kraftfahrzeuge dies auch für eine Nutzung von E-Scootern gilt.