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BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 360/22 – „Die Teilung des Grundrentenzuschlags“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 360/22 (FamRZ 2023, 1805) darüber zu entscheiden, ob zum Zeitpunkt der Scheidung auch ein Zuschlag von Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (sogenannte Grundrenten-Entgeltpunkte) zu teilen ist. Nach dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Ehefrau in der Ehezeit 4,0484 Grundrenten-Entgeltpunkte erworben. In den Vorinstanzen wurde keine Teilung anlässlich der Scheidung vorgenommen, mit der Begründung, es bestünde noch keine Ausgleichsreife, da ungewiss ist, ob der Zuschlag bestehen bleiben bzw. dem Berechtigten zugutekommt.

Es wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof bestätigt, dass es sich bei den Grundrenten-Entgeltpunkten um Ansprüche handelt, welche dem Versorgungsausgleich unterliegen. Weiter wurde bestätigt, dass es sich um ein Anrecht eigener Art handelt, welches getrennt von den weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln ist. Entgegen den vorgebrachten Einwänden wurde dagegen die Teilungsreife anlässlich der Scheidung zugrunde gelegt, auch wenn noch nicht endgültig feststeht, ob durch spätere Veränderungen sich die Entgeltpunkte insoweit reduzieren bzw. vollständig entfallen. Vielmehr wurde dies einer möglichen Abänderung überlassen. Dies galt auch für den vorgebrachten Einwand, auf Seiten des Berechtigten, des Ehemannes, würde sich kein positiver Effekt ergeben, sei die Teilung zulasten der Ehefrau unwirtschaftlich. Auch insoweit wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der fortlaufenden Änderungen eine Unwirtschaftlichkeit mangels Wirkung zugunsten des Berechtigten nicht festgestellt werden könne.