Project Description

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 – 10 UF 16/18 – “Die Mietwohnung nach der Trennung


Bewohnen Ehegatten eine gemeinsame angemietete Wohnung und verlässt anlässlich der Trennung einer diese dauerhaft, entsteht oftmals Streit hinsichtlich der Kostentragung im Innenverhältnis. Insoweit war durch das OLG Köln mit Beschluss vom 12.7.2018 – 10 UF 16/18 über die maßgeblichen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf die Tragung der weiteren Mietkosten im Innenverhältnis zu entscheiden.

Es wurden als grundsätzliche Regelungen insoweit, auch mit Verweis auf anderweitige Entscheidungen von Oberlandesgerichten (z. B. OLG Dresden, FamRZ 2003, 158) entschieden, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte grundsätzlich allein im Innenverhältnis die Mietkosten und Nebenkostenvorauszahlungen/Nebenkosten nach der Trennung zu tragen hat. Sollte dagegen die Wohnung gekündigt werden, sind vom verbleibenden Ehegatten nur Kosten in Höhe einer alternativ anzumietenden kleineren Wohnung zu tragen, welche durch die Nutzung erspart werden. Die darüber hinausgehenden Mietkosten sind weiter hälftig aufzuteilen, auch nach der Trennung. Dabei wird dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist von regelmäßig drei Monaten zugesprochen, um sich hinsichtlich einer Kündigung Klarheit zu verschaffen. Erfolgt dann, spätestens nach drei Monaten die ordentlich befristete Kündigung, verbleibt auch der weichende Ehegatte im Innenverhältnis zur anteiligen Tragung der Miete verpflichtet, für die restliche Mietzeit.