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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2023 – 5 UF 121/22 – „Die Immobilie im Zugewinnausgleich“


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in einem Beschluss vom 21.12.2023 – 5 UF 121/22 (FamRZ 2024, 1925) unter anderem mit der Bewertung von Immobilien im Zusammenhang mit einer Zugewinnausgleichsberechnung zu befassen. Im Verfahren wurde unter anderem hinsichtlich des Verkehrswertes einer Immobilie eingewandt, dass latente Maklerkosten, bei Berechnung des zum Stichtag erzielbaren Verkaufspreises, in Abzug gebracht werden müssten. Dem ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt. Zwar wurde bestätigt, dass hinsichtlich von Immobilien auch eine latente Steuerlast (Spekulationssteuer) bezogen auf den Stichtag, berücksichtigt werden muss. Auf mögliche Maklerkosten ist dies jedoch aus Sicht des OLG Karlsruhe bereits deshalb nicht übertragbar, da im Verkaufsfalle nicht notwendig bzw. in festgelegter Höhe Maklerkosten auf der Verkäuferseite entstehen.