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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 726/20 – “Die Grenzen der Betriebsgefahr“


Im Falle der Beschädigung einer fremden Sache, der Verletzung oder Tötung einer Person beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG begründet. Insoweit treten immer wieder Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Zuordnung von Schadensereignissen zur Betriebsgefahr auf. Die Tendenz der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht zu einer sehr weiten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des Betriebs seines Kraftfahrzeuges. Nunmehr war durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 726/20 (NJW 2022, 624 ff.) über einen Fall zu entscheiden, bei welchem (nach den Feststellungen der Vorinstanz geklärt) durch die Nutzung eines Kreiselmähers auf einem Wiesengrundstück ein Stein aufgeschleudert worden ist, welcher den auf einem Nachbargrundstück befindlichen Kläger am Auge getroffen und schwer verletzt hat.

Wie in der Berufungsinstanz wurde durch den Bundesgerichtshof ein Anspruch des Klägers aus § 7 StVG abgelehnt. Zwar steht die Nutzung eines Kraftfahrzeuges auf einem Privatgrundstück der Anwendung des § 7 StVG nicht entgegen und es kommt auch nicht darauf an, dass die Verletzung aufgrund Nutzung des Kraftfahrzeuges als Arbeitsmaschine eingetreten ist. Maßgeblich ist insoweit, ob die Nutzung als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand, dies wurde im Ergebnis durch den Bundesgerichtshof, wie auch die Berufungsinstanz, bejaht. Es wurde zunächst auf die spezifische Gefahr verwiesen, welche § 7 StVG erfassen soll, der Nutzung eines motorisierten Fahrzeuges zur Fortbewegung und/oder dem Transport. Im vorliegenden Fall kam der Nutzung zur Bearbeitung einer landwirtschaftlichen Fläche, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die vorrangige Bedeutung zu bzw. war dies entscheidend für die Feststellung, dass die Nutzung als Arbeitsmaschine zum Zeitpunkt des Schadensfalles im Vordergrund stand.

Nachdem ein Anspruch aufgrund Gefährdungshaftung ausgeschlossen wurde, blieb lediglich § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage, ein diesbezügliches Verschulden, Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Nutzers des Traktors, war jedoch nicht festzustellen, sodass die Klage insgesamt abgewiesen wurde.